§ 29 StGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Allgemeiner Teil
Zweiter Abschnitt Die Tat
Dritter Titel Täterschaft und Teilnahme

§ 29 StGB Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten

§ 29 Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten

StGB ( Strafgesetzbuch )

Jeder Beteiligte wird ohne Rücksicht auf die Schuld des anderen nach seiner Schuld bestraft.