§ 290 StGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Besonderer Teil
Fünfundzwanzigster Abschnitt Strafbarer Eigennutz

§ 290 StGB Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen

§ 290 Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen

StGB ( Strafgesetzbuch )

Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.