§ 302 StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Drittes Buch Rechtsmittel
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 302 StPO Zurücknahme und Verzicht

§ 302 Zurücknahme und Verzicht

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) 1Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. 2Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257 c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. 3Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden. (2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.