§ 315 f StGB
Stand: 16.08.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes und des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sowie des Gesetzes zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, BGBl. I Nr. 218
Besonderer Teil
Achtundzwanzigster Abschnitt Gemeingefährliche Straftaten

§ 315 f StGB Einziehung

§ 315 f Einziehung

StGB ( Strafgesetzbuch )

1Kraftfahrzeuge, auf die sich eine Tat nach § 315 d Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, Absatz 2, 4 oder 5 bezieht, können eingezogen werden. 2§ 74 a ist anzuwenden.