§ 321 StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Drittes Buch Rechtsmittel
Dritter Abschnitt Berufung

§ 321 StPO Aktenübermittlung an das Berufungsgericht

§ 321 Aktenübermittlung an das Berufungsgericht

StPO ( Strafprozeßordnung )

1Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht. 2Diese übergibt die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts.