§ 36 RVG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272
Abschnitt 5 Außergerichtliche Beratung und Vertretung

§ 36 RVG Schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem Schiedsgericht

§ 36 Schiedsrichterliche Verfahren und Verfahren vor dem Schiedsgericht

RVG ( Rechtsanwaltsvergütungsgesetz )

(1) Teil 3 Abschnitt 1, 2 und 4 des Vergütungsverzeichnisses ist auf die folgenden außergerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden: 1. schiedsrichterliche Verfahren nach Buch 10 der Zivilprozessordnung und 2. Verfahren vor dem Schiedsgericht (§ 104 des Arbeitsgerichtsgesetzes). (2) Im Verfahren nach Absatz 1 Nummer 1 erhält der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch, wenn der Schiedsspruch ohne mündliche Verhandlung erlassen wird.