§ 382 StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Fünftes Buch Beteiligung des Verletzten am Verfahren
Zweiter Abschnitt Privatklage

§ 382 StPO Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten

§ 382 Mitteilung der Privatklage an den Beschuldigten

StPO ( Strafprozeßordnung )

Ist die Klage vorschriftsmäßig erhoben, so teilt das Gericht sie dem Beschuldigten unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung mit.