§ 390 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 4 Erlöschen der Schuldverhältnisse
Titel 3 Aufrechnung

§ 390 BGB Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung

§ 390 Keine Aufrechnung mit einredebehafteter Forderung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Eine Forderung, der eine Einrede entgegensteht, kann nicht aufgerechnet werden.