§ 4 BZRG
Stand: 04.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches, BGBl. I S. 2146
ZWEITER TEIL Das Zentralregister
ERSTER ABSCHNITT Inhalt und Führung des Registers

§ 4 BZRG Verurteilungen

§ 4 Verurteilungen

BZRG ( Bundeszentralregistergesetz )

In das Register sind die rechtskräftigen Entscheidungen einzutragen, durch die ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer rechtswidrigen Tat 1. auf Strafe erkannt, 2. eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet, 3. jemanden nach § 59 des Strafgesetzbuchs mit Strafvorbehalt verwarnt oder 4. nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes die Schuld eines Jugendlichen oder Heranwachsenden festgestellt hat.