§ 40 RVG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272
Abschnitt 6 Gerichtliche Verfahren

§ 40 RVG Als gemeinsamer Vertreter bestellter Rechtsanwalt

§ 40 Als gemeinsamer Vertreter bestellter Rechtsanwalt

RVG ( Rechtsanwaltsvergütungsgesetz )

Der Rechtsanwalt kann von den Personen, für die er nach § 67 a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, die Vergütung eines von mehreren Auftraggebern zum Prozessbevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts und einen Vorschuss verlangen.