§ 405 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten
Titel 8 Beweis durch Sachverständige

§ 405 ZPO Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter

§ 405 Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter

ZPO ( Zivilprozessordnung )

1Das Prozessgericht kann den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter zur Ernennung der Sachverständigen ermächtigen. 2Er hat in diesem Falle die Befugnisse und Pflichten des Prozessgerichts nach den §§ 404, 404 a.