§ 412 StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Sechstes Buch Besondere Arten des Verfahrens
Erster Abschnitt Verfahren bei Strafbefehlen

§ 412 StPO Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung

§ 412 Ausbleiben des Angeklagten; Einspruchsverwerfung

StPO ( Strafprozeßordnung )

1§ 329 Absatz 1, 3, 6 und 7 ist entsprechend anzuwenden. 2Hat der gesetzliche Vertreter Einspruch eingelegt, so ist auch § 330 entsprechend anzuwenden.