§ 42 StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Fünfter Abschnitt Fristen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 42 StPO Berechnung von Tagesfristen

§ 42 Berechnung von Tagesfristen

StPO ( Strafprozeßordnung )

Bei der Berechnung einer Frist, die nach Tagen bestimmt ist, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem der Anfang der Frist sich richten soll.