§ 447 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Verfahren im ersten Rechtszug
Abschnitt 1 Verfahren vor den Landgerichten
Titel 10 Beweis durch Parteivernehmung

§ 447 ZPO Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag

§ 447 Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.