§ 459 g StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Siebentes Buch Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
Erster Abschnitt Strafvollstreckung

§ 459 g StPO Vollstreckung von Nebenfolgen

§ 459 g Vollstreckung von Nebenfolgen

StPO ( Strafprozeßordnung )

(1) 1Die Anordnung der Einziehung oder der Unbrauchbarmachung einer Sache wird dadurch vollstreckt, dass die Sache demjenigen, gegen den sich die Anordnung richtet, weggenommen wird. 2Für die Vollstreckung gelten die Vorschriften des Justizbeitreibungsgesetzes. (2) Für die Vollstreckung der Nebenfolgen, die zu einer Geldzahlung verpflichten, gelten die §§ 459, 459 a sowie 459 c Absatz 1 und 2 entsprechend. (3) 1Für die Vollstreckung nach den Absätzen 1 und 2 gelten außerdem die §§ 94 bis 98 entsprechend mit Ausnahme von § 98 Absatz 2 Satz 3, die §§ 102 bis 110, § 111 c Absatz 1 und 2, § 111 f Absatz 1, § 111 k Absatz 1 und 2 sowie § 131 Absatz 1. 2§ 457 Absatz 1 bleibt unberührt. 3Vor gerichtlichen Entscheidungen unterbleibt die Anhörung des Betroffenen, wenn sie den Zweck der Anordnung gefährden würde. (4) 1Das Gericht ordnet den Ausschluss der Vollstreckung der Einziehung nach den §§ 73 bis 73 c des Strafgesetzbuchs an, soweit der aus der Tat erwachsene Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erloschen ist. 2Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind. (5)