§ 49 StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Sechster Abschnitt Zeugen

§ 49 StPO Vernehmung des Bundespräsidenten

§ 49 Vernehmung des Bundespräsidenten

StPO ( Strafprozeßordnung )

1Der Bundespräsident ist in seiner Wohnung zu vernehmen. 2Zur Hauptverhandlung wird er nicht geladen. 3Das Protokoll über seine gerichtliche Vernehmung ist in der Hauptverhandlung zu verlesen.