§ 499 StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Achtes Buch Schutz und Verwendung von Daten
Vierter Abschnitt Schutz personenbezogener Daten in einer elektronischen Akte; Verwendung personenbezogener D...

§ 499 StPO Löschung elektronischer Aktenkopien

§ 499 Löschung elektronischer Aktenkopien

StPO ( Strafprozeßordnung )

Elektronische Aktenkopien sind unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr erforderlich sind.