§ 5 RVG
Stand: 08.10.2023
zuletzt geändert durch:
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 272
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 5 RVG Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts

§ 5 Vergütung für Tätigkeiten von Vertretern des Rechtsanwalts

RVG ( Rechtsanwaltsvergütungsgesetz )

Die Vergütung für eine Tätigkeit, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, wird nach diesem Gesetz bemessen, wenn der Rechtsanwalt durch einen Rechtsanwalt, den allgemeinen Vertreter, einen Assessor bei einem Rechtsanwalt oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Referendar vertreten wird.