§ 5 StPO
Stand: 31.10.2023
zuletzt geändert durch:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2023 - 2 BvR 900/22 -, BGBl. I Nr. 357
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt Sachliche Zuständigkeit der Gerichte

§ 5 StPO Maßgebendes Verfahren

§ 5 Maßgebendes Verfahren

StPO ( Strafprozeßordnung )

Für die Dauer der Verbindung ist der Straffall, der zur Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung gehört, für das Verfahren maßgebend.