§ 55 BDSG
Stand: 23.06.2021
zuletzt geändert durch:
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1858, ber. 2022 I S. 1045
Teil 3 Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016
680
Kapitel 3 Rechte der betroffenen Person

§ 55 BDSG Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen

§ 55 Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen

BDSG ( Bundesdatenschutzgesetz )

Der Verantwortliche hat in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich Informationen zur Verfügung zu stellen über 1. die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen, 2. die im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung, 3. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und der oder des Datenschutzbeauftragten, 4. das Recht, die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten anzurufen, und 5. die Erreichbarkeit der oder des Bundesbeauftragten.