§ 6 StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt Sachliche Zuständigkeit der Gerichte

§ 6 StPO Prüfung der sachlichen Zuständigkeit

§ 6 Prüfung der sachlichen Zuständigkeit

StPO ( Strafprozeßordnung )

Das Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.