§ 6 StPO
Stand: 25.03.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2022, zur elektronischen Erhebung der Bankenabgabe und zur Änderung der Strafprozessordnung, BGBl. I S. 571
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Erster Abschnitt Sachliche Zuständigkeit der Gerichte

§ 6 StPO Prüfung der sachlichen Zuständigkeit

§ 6 Prüfung der sachlichen Zuständigkeit

StPO ( Strafprozeßordnung )

Das Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.