§ 602 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 5 Urkunden- und Wechselprozess

§ 602 ZPO Wechselprozess

§ 602 Wechselprozess

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Werden im Urkundenprozess Ansprüche aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes geltend gemacht (Wechselprozess), so sind die nachfolgenden besonderen Vorschriften anzuwenden.