§ 651 i BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 9 Werkvertrag und ähnliche Verträge
Untertitel 4 Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen

§ 651 i BGB Rechte des Reisenden bei Reisemängeln

§ 651 i Rechte des Reisenden bei Reisemängeln

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden die Pauschalreise frei von Reisemängeln zu verschaffen. (2) 1Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. 2Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, 1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten 2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. 3Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. (3) Ist die Pauschalreise mangelhaft, kann der Reisende, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nichts anderes bestimmt ist, 1. nach § 651 k Absatz 1 Abhilfe verlangen, 2. nach § 651 k Absatz 2 selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, 3. nach § 651 k Absatz 3 Abhilfe durch andere Reiseleistungen (Ersatzleistungen) verlangen, 4. nach § 651 k Absatz 4 und 5 Kostentragung für eine notwendige Beherbergung verlangen, 5. den Vertrag nach § 651 l kündigen, 6. die sich aus einer Minderung des Reisepreises (§ 651 m) ergebenden Rechte geltend machen und