§ 651 y BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse
Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse
Titel 9 Werkvertrag und ähnliche Verträge
Untertitel 4 Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen

§ 651 y BGB Abweichende Vereinbarungen

§ 651 y Abweichende Vereinbarungen

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. 2Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.