§ 67 BZRG
Stand: 04.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches, BGBl. I S. 2146
FÜNFTER TEIL Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 67 BZRG Eintragungen in der Erziehungskartei

§ 67 Eintragungen in der Erziehungskartei

BZRG ( Bundeszentralregistergesetz )

Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Eintragungen in der gerichtlichen Erziehungskartei sind in das Erziehungsregister zu übernehmen.