§ 67 f StGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Allgemeiner Teil
Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat
Sechster Titel Maßregeln der Besserung und Sicherung
Freiheitsentziehende Maßregeln

§ 67 f StGB Mehrfache Anordnung der Maßregel

§ 67 f Mehrfache Anordnung der Maßregel

StGB ( Strafgesetzbuch )

Ordnet das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, so ist eine frühere Anordnung der Maßregel erledigt.