§ 68 BDSG
Stand: 23.06.2021
zuletzt geändert durch:
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, BGBl. I S. 1858, ber. 2022 I S. 1045
Teil 3 Bestimmungen für Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016
680
Kapitel 4 Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter

§ 68 BDSG Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten

§ 68 Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten

BDSG ( Bundesdatenschutzgesetz )

Der Verantwortliche hat mit der oder dem Bundesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zusammenzuarbeiten.