§ 71 StPO
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Sechster Abschnitt Zeugen

§ 71 StPO Zeugenentschädigung

§ 71 Zeugenentschädigung

StPO ( Strafprozeßordnung )

Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.