§ 74 a StGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Allgemeiner Teil
Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat
Siebenter Titel Einziehung

§ 74 a StGB Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen

§ 74 a Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen

StGB ( Strafgesetzbuch )

Verweist ein Gesetz auf diese Vorschrift, können Gegenstände abweichend von § 74 Absatz 3 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen, 1. mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sie als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen sind, oder 2. sie in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.