§ 747 ZPO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 8 Zwangsvollstreckung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 747 ZPO Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass

§ 747 Zwangsvollstreckung in ungeteilten Nachlass

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Zur Zwangsvollstreckung in einen Nachlass ist, wenn mehrere Erben vorhanden sind, bis zur Teilung ein gegen alle Erben ergangenes Urteil erforderlich.