§ 93 a JGG
Stand: 25.06.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I S. 2099
ZWEITER TEIL Jugendliche
DRITTES HAUPTSTÜCK Vollstreckung und Vollzug
ZWEITER ABSCHNITT Vollzug

§ 93 a JGG Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

§ 93 a Unterbringung in einer Entziehungsanstalt

JGG ( Jugendgerichtsgesetz )

(1) Die Maßregel nach § 61 Nr. 2 des Strafgesetzbuches wird in einer Einrichtung vollzogen, in der die für die Behandlung suchtkranker Jugendlicher erforderlichen besonderen therapeutischen Mittel und sozialen Hilfen zur Verfügung stehen. (2) Um das angestrebte Behandlungsziel zu erreichen, kann der Vollzug aufgelockert und weitgehend in freien Formen durchgeführt werden.