§ 96 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 2 Sachen und Tiere

§ 96 BGB Rechte als Bestandteile eines Grundstücks

§ 96 Rechte als Bestandteile eines Grundstücks

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks.