10.2.3 Vorsitzender verweigert die Möglichkeit zu einem Opening Statement bei Fehlen der Voraussetzungen des § 243 Abs. 5 Satz 3 StPO

Autorin: Forkert-Hosser

Kurzüberblick

Der Verteidiger kann auch in Verfahren, in denen die Voraussetzungen des § 243 Abs. 5 Satz 3 StPO nicht vorliegen, einen Antrag auf Einräumung der Möglichkeit zu einer Eröffnungserklärung stellen.

In Verfahren, die nicht die Voraussetzungen des § 243 Abs. 5 Satz 3 StPO erfüllen, steht die Gewährung der Möglichkeit zur Abgabe einer Eröffnungserklärung im Ermessen des Vorsitzenden (BeckOK StPO/Gorf, 35. Ed., § 243 Rdnr. 48).

Auch in Verfahren, in denen die Voraussetzungen des § 243 Abs. 5 Satz 3 StPO nicht vorliegen, kann die Verteidigung die Ablehnung des Antrags auf Eröffnung der Möglichkeit zu einem Opening Statement gem. § 238 Abs. 2 StPO beanstanden.

Sachverhalt

Dem medienbekannten Angeklagten A wird vorgeworfen, sich das Vertrauen von zwei älteren Damen erschlichen zu haben, um diesen Schmuck und Bargeld zu entwenden. In der medialen Berichterstattung wird nahezu einhellig Position zu Lasten des Angeklagten bezogen. Der Angeklagte bestreitet die ihm vorgeworfenen Taten, macht aber weiter keine Angaben zu den erhobenen Vorwürfen. Die Anklage erfolgt zum Amtsgericht - Schöffengericht.