| Autorin: Forkert-Hosser |
§
In aller Regel wird der Verteidiger dieses Recht auf ein Plädoyer für seinen Mandanten wahrnehmen und dieses nicht dem Angeklagten überlassen. Dennoch besteht das Recht, dass der Angeklagte sein Plädoyer selbst hält, uneingeschränkt fort.
Das Plädoyer wird im Anschluss an den Abschluss der Beweisaufnahme erfolgen, wobei die Reihenfolge, in welcher die Prozessbeteiligten das Wort zum Schlussvortrag erhalten, trotz des Wortlauts von §
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