11.2.7 Einführen schriftlicher Erklärungen in die Hauptverhandlung bei schweigendem Angeklagten durch Verlesung durch das Gericht

Autorin: Forkert-Hosser

Kurzüberblick

Bei einem schweigenden Angeklagten kann die Verteidigung die Verlesung einer schriftlichen Erklärung zur Sache in der Hauptverhandlung als Urkunde durch das Gericht begehren. Die Rechtsprechung steht einer solchen Umgehung der mündlichen Einlassung sehr skeptisch gegenüber (BGH, Urt. v. 20.06.2007 - 2 StR 84/07, NStZ 2008, 349).

Die Verteidigung kann einen Beweisantrag - gerichtet auf Verlesung einer schriftlichen Sacheinlassung des Angeklagten durch das Gericht - stellen. Diesem ist zu entsprechen, wenn die schriftlich überreichte Erklärung die erste und einzige Äußerung des Angeklagten zu den Tatvorwürfen oder ein Geständnis enthält oder wenn die schriftliche Äußerung die bisherigen Angaben ergänzt oder diesen widerspricht (BGH, Beschl. v. 28.03.2000 - 1 StR 637/99, NStZ 2000, 439).

Sachverhalt

Der Angeklagte hat - über seinen Verteidiger - bereits im Ermittlungsverfahren eine schriftliche Erklärung zur Sache zu den Akten gereicht. In dieser Erklärung äußert sich der Angeklagte zu den gegen ihn erhobenen Tatvorwürfen. Im Übrigen schweigt der Angeklagte.

Nach Verlesung der Anklageschrift und nach Belehrung über sein Recht zu schweigen erklärt der Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger, dass er im Rahmen der mündlichen Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache machen möchte.