| Autorin: Forkert-Hosser |
Kurzüberblick
Sachverhalt
Der Zeuge Z wird im Rahmen der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten, dem der unbefugte Gebrauch eines Fahrzeugs vorgeworfen wird, vernommen. Bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme hat er für den Angeklagten dahingehend günstig ausgesagt, dass dieser das Fahrzeug des weiteren Zeugen N (dem Eigentümer des Fahrzeugs) nicht ohne dessen Einverständnis in Gebrauch genommen habe. Vielmehr sei dem Angeklagten in seinem (des Zeugen Z) und dem Beisein des weiteren Zeugen T durch den Zeugen N mitgeteilt worden, dass er (der Angeklagte) das Fahrzeug "jederzeit ausleihen" dürfe und die entsprechenden Schlüssel in der Küchenschublade "für ihn bereitliegen".
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