11.2.9 Erklärungsrecht des Verteidigers nach § 257 Abs. 2 StPO und Verweigerung der Worterteilung durch Vorsitzenden

Autorin: Forkert-Hosser

Kurzüberblick

Die Weigerung des Vorsitzenden, der Verteidigung das Wort für eine Erklärung nach § 257 Abs. 2 StPO zu erteilen, verstößt gegen die Vorschrift des § 257 Abs. 2 StPO, da das Erklärungsrecht des Verteidigers nicht zur Disposition des Vorsitzenden steht.

Dem Verteidiger ist das Wort für die Abgabe einer Erklärung nach § 257 Abs. 2 StPO nur nach ausdrücklichem Verlangen zu gewähren.

Unterbleibt eine Worterteilung für eine Erklärung nach § 257 Abs. 2 StPO trotz entsprechenden Antrags der Verteidigung, ist dieses Vorgehen des Vorsitzenden entsprechend § 238 Abs. 2 StPO zu rügen (BGH, Beschl. v. 24.10.2006 - 1 StR 503/06, NStZ 2007, 234).

Sachverhalt

Nach dem Abschluss einer Zeugeneinvernahme meldet sich der Verteidiger zu Wort und bittet um Erteilung des Wortes für die Abgabe einer Erklärung nach § 257 Abs. 2 StPO. Der Vorsitzende ignoriert diesen Wunsch und möchte die Beweisaufnahme durch Verlesung einer Urkunde fortsetzen.

Wie soll der Verteidiger reagieren?

Lösung

Erklärungsrecht des Verteidigers

Das Erklärungsrecht des Verteidigers steht nicht zur Disposition des Vorsitzenden, so dass eine Verweigerung der Erteilung des Wortes für eine Verteidigererklärung gegen § 257 Abs. 2 StPO verstößt. Aufgrund der , die dem Erklärungsrecht nach § Abs. zukommt, muss der Verteidiger nach jeder Beweisaufnahme überprüfen, ob es angebracht ist, sich zu dieser unmittelbar zu erklären.