12.1.2 Angeklagter - Beschuldigter - Verdächtiger

Autor: Kramer

"Angeklagter"

Die Grundperspektive ist also die der Hauptverhandlung, in welcher der Mandant bereits die Verfahrensstellung eines Angeklagten einnimmt. Der Begriff des Angeklagten ist eindeutig gesetzlich definiert in § 157 StPO. Er ist diejenige Person, gegen welche die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen worden ist. Der Beschluss der Eröffnung der Hauptverhandlung ist nach § 203 StPO ein streng formalisierter Akt des Gerichts, bei dem die Staatsanwaltschaft eine Anklage eingereicht hat. In aller Regel kann es daher keine Zweifel geben, ob es sich bei dem Mandanten um einen Angeklagten handelt.

"Angeschuldigter"

Dies gilt auch für den Begriff des Angeschuldigten, d.h. nach § 157 StPO für denjenigen, gegen den zwar bereits durch die Staatsanwaltschaft eine Anklage erhoben wurde, diese aber vom Gericht noch nicht zum Hauptverfahren zugelassen wurde. Diese als "Zwischenverfahren" bezeichnete Phase des Strafverfahrens wird in dieser Darstellung nicht näher berücksichtigt.

"Beschuldigter"