12.2.6 Vorhalt nichtrichterlicher Geständnisprotokolle

Autor: Kramer

Kurzüberblick

Die Verlesung auch polizeilicher Geständnisprotokolle im Wege des Vorhalts bei der Zeugenaussage des Vernehmungsbeamten in der Hauptverhandlung ist zulässig (BGHSt 3, 149 f.).

Nur verwertbare Beweise dürfen vorgehalten werden (BGH, NJW 1980, 67 f.).

Längere, schwierige und schwer verständliche Urkunden dürfen nicht vorgehalten werden (BGH, NJW 2002, 2480; NStZ 2022, 119).

Unzulässig sind auch Vorhalte durch Abspielen von Videoaufnahmen in ihrer vollen Länge (BGH, NJW 2008, 1010).

Von Polizeibeamten als Zeugen wird erwartet, dass sie sich vor der Verhandlung durch Lektüre der Akten auf ihre Aussage vorbereitet haben (BGH, NJW 1951, 182).

Sachverhalt