1.2.3 Sachliche Unzuständigkeit des Amtsgerichts und Antrag auf Verweisung an das Landgericht

Autor: Dehne-Niemann

Kurzüberblick

Seine sachliche Zuständigkeit hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (§ 6 StPO). Eine Präklusion gibt es nicht.

Wenn sachlich zuständig ein Gericht höherer Ordnung ist, aber ein niederrangiges Gericht entschieden hat, liegt stets ein sachlicher Zuständigkeitsfehler vor. Auf die Willkürlichkeit der Zuständigkeitsannahme kommt es - anders als im umgekehrten Fall - nicht an (BGHSt 46, 238, 241).

Eine anstehende schwierige und voraussichtlich umfangreiche Beweisaufnahme, die Klärung schwieriger Rechtsfragen oder besondere Schwierigkeiten bei der Beweiswürdigung können eine Zuständigkeit des Landgerichts wegen besonderen Fallumfangs oder besonderer Fallbedeutung begründen (OLG Hamburg, NStZ 1995, 252, 253).

Sachverhalt

Dem strafrechtlich bislang nicht weiter in Erscheinung getretenen Angeklagten wird vorgeworfen, bei seinem ehemaligen Arbeitgeber Kundenvisitenkarten und einen Ordner mit Geschäftsunterlagen entwendet zu haben, um diese für sich zu behalten und zum Aufbau eines eigenen Geschäftsbetriebs zu benutzen. Der entwendete Ordner soll Daten potentieller Firmenkunden und eine alphabetisch geordnete Kundenadressliste enthalten haben. Bei den Dokumenten soll es sich um vertrauliche und wettbewerbsrelevante Informationen gehandelt haben. Der Angeklagte bestreitet den Tatvorwurf.