1.2.4 Funktionelle Unzuständigkeit des Schwurgerichts und Antrag auf Verweisung an die große Strafkammer

Autor: Dehne-Niemann

Kurzüberblick

Ihre funktionelle Zuständigkeit prüfen die besonderen Strafkammern nur bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen, danach nur auf Einwand des Angeklagten hin (§ 6a Satz 1, 2 StPO).

Damit die besondere Strafkammer den Einwand der funktionellen Unzuständigkeit berücksichtigen kann, muss der Angeklagte den Einwand im Hauptverfahren bis zu dem in § 16 Satz 3 StPO bezeichneten Zeitpunkt erheben, also bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung und damit in direktem Anschluss an die Belehrung gem. § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO.

Der Rechtsgedanke des § 269 StPO findet auf die fehlende funktionelle Zuständigkeit der besonderen Strafkammer keine Anwendung, denn besonderen Strafkammern - Schwurgericht, Wirtschaftsstrafkammer und Staatsschutzkammer - sind im Verhältnis zu der allgemeinen großen Strafkammer keine Gerichte höherer Ordnung i.S.d. § 269 StPO (BGH, NStZ 2009, 404, 405 Rdnr. 12). Daher kann und muss die besondere Strafkammer, soweit ihre Prüfungskompetenz reicht (§  6a StPO), im Falle ihrer Unzuständigkeit die Sache an die allgemeine Strafkammer verweisen (BGHSt 26, 191, 194).

Sachverhalt