1.2.5 Funktionelle Unzuständigkeit der allgemeinen kleinen Strafkammer und Antrag auf Verweisung an die Wirtschaftsstrafkammer

Autor: Dehne-Niemann

Kurzüberblick

Auch in der Berufungsinstanz gelten die Vorschriften über die funktionelle Zuständigkeit.

Die Problematik der Zuständigkeit einer kleinen Wirtschaftsstrafkammer stellt sich erstmals in der Berufung. Auf diese Konstellation ist § 6a StPO entsprechend anzuwenden.

Der Angeklagte bzw. der Verteidiger muss daher entsprechend § 243 Abs. 5 Satz 1 StPO bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache die funktionelle Unzuständigkeit der Berufungskammer rügen (§ 6a Satz 3 StPO analog).

Sachverhalt

Der Angeklagte wird vom Amtsgericht - Schöffengericht - nach elf Verhandlungstagen wegen Untreue in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird. Der von dem Amtsgericht festgestellte Sachverhalt ist stark betriebswirtschaftlich geprägt. Nach Rücksprache mit dem Angeklagten legt der Verteidiger Berufung ein. Auch die Staatsanwaltschaft legt Berufung ein, mit der sie die Verurteilung des Angeklagten zu einer nicht bewährungsfähigen Freiheitsstrafe erstrebt. In der Berufungsinstanz gelangt die Sache an eine allgemeine kleine Strafkammer, deren Vorsitzender für seine Neigung zu harten Rechtsfolgenentscheidungen bekannt ist.

Was sollte der Verteidiger tun?

Lösung

Vorliegen einer Wirtschaftsstrafsache