13.1.3 Eigenes Fragerecht der Beteiligten und dessen Bedeutung

Autor: Maurer

Eigenes Fragerecht

Sofern mehrere Beteiligte mit unterschiedlichen Rollen an einer Vernehmung mitwirken, haben diese im Nachgang zu der Vernehmung durch den Vorsitzenden im Interesse vollständiger Sachaufklärung i.d.R. auch ein eigenes Fragerecht (KK/Schneider, 8. Aufl., § 240 Rdnr. 1; LR/Becker, 27. Aufl., § 240 Rdnr. 1). Für den Angeklagten ist das Fragerecht auch eine Ausprägung des in Art. 6 Abs. 3 Buchst. d) EMRK niedergelegten Mindestrechts der angeklagten Person, "Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen" (HK/Julius, Vor §§ 240 ff. Rdnr. 1; LR/Becker, a.a.O.).

Wichtiges Gegengewicht zur Sachaufklärung

Für jeden Frageberechtigten bedeutet das Fragerecht zunächst, dass er - ununterbrochen und entsprechend dem eigenen Konzept - Fragen stellen kann, um so das Wissen der - i.d.R. vom Vorsitzenden bereits vernommenen - Beweisperson bestmöglich und prinzipiell in jeder Richtung auszuschöpfen (LR/, 27. Aufl., § 240 Rdnr. 1). Das Fragerecht ermöglicht es, unerörtert gebliebene Tatsachen zur Sprache zu bringen und Mängel von Aussagen zu beleuchten, die anderenfalls Gefahr laufen, in der gerichtlichen Beweiswürdigung überbewertet zu werden (MüKoStPO/, § 240 Rdnr. 1). Das Fragerecht bildet damit im Interesse vollständiger Sachaufklärung ein zu der durch Aktenkenntnis und vorläufige Verdachtsbewertung möglicherweise thematisch verengten Befragung durch die anderen Beteiligten (HK/, § Rdnr. 1).