13.2.2 Beanstandung des Verteidigers - unzulässige Fragen des Vorsitzenden

Autor: Maurer

Kurzüberblick

Die Beanstandung der Fragen des Vorsitzenden durch einen Verteidiger erfolgt über einen Gerichtsbeschluss nach § 242 StPO.

Beanstandet werden können unzulässige Fragen, sprich ungeeignete oder nicht zur Sache gehörende Fragen i.S.d. § 241 Abs. 2 StPO.

Vor jeder förmlichen Beanstandung von Fragen des Gerichts sollte stets das "(auf-)klärende" Gespräch mit dem Vorsitzenden gesucht werden, in dem das berechtigte Anliegen offen artikuliert wird.

Sachverhalt

In der strafgerichtlichen Hauptverhandlung soll der Inhalt einer polizeilichen, den Angeklagten belastenden Vernehmung im Wege des Zeugenbeweises - konkret durch Vernehmung des Polizeibeamten als Vernehmungsperson - eingeführt werden, auch weil der Angeklagte der Einführung durch Verlesung gem. § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO auf Anraten des Verteidigers widersprochen hat.

Der Polizeibeamte gibt seine Erinnerungen an den Inhalt und den Ablauf der Vernehmung wieder.

Anschließend fragt der Vorsitzende den Zeugen:

"Herr/Frau X. Durch die Angaben des Angeklagten könnte er sich ja durchaus auch selbst belastet haben. Erschienen Ihnen die Angaben des Angeklagten in Ihrer damaligen Vernehmung glaubhaft?"

Kann der Verteidiger des Angeklagten diese Frage des Vorsitzenden beanstanden und überprüfen lassen?

Lösung

Beanstandungsrechte