13.2.4 Beanstandung des Gerichts - (Un-)Zulässigkeit von Fragen des Verteidigers

Autor: Maurer

Kurzüberblick

Die gesamte Gesprächshoheit nach Worterteilung durch den Vorsitzenden liegt grundsätzlich allein beim Frageberechtigten.

Der Vorsitzende hat über § 241 Abs. 2 StPO das Recht, Fragen der Staatsanwaltschaft, des Angeklagten, des Verteidigers sowie der Schöffen förmlich zu beanstanden.

§ 241 Abs. 2 StPO lässt die Beanstandung und Zurückweisung einer Frage nur für den Fall zu, dass diese entweder ungeeignet ist oder nicht zur Sache gehört. Prüfungsmaßstab ist allein die Zulässigkeit.

Nur "unzweckmäßige", "unverständliche", "nicht zielführende", "umständliche", "nicht erforderliche" oder ähnliche Fragen können auch über § 241 Abs. 2 StPO nicht beanstandet oder zurückgewiesen werden.

Fragen eines Verteidigers, der um Aufklärung bemüht ist, sind in aller Regel nicht unzulässig.

Sachverhalt

Während der Ausübung des Fragerechts durch den Verteidiger kommt es zu Diskussionen zwischen ihm und dem Vorsitzenden. Der Vorsitzende moniert, dass der Verteidiger

1.

geschlossene Fragen stellt. Er bittet den Verteidiger, doch nun "prozessordnungsgemäß" offene Fragen zu stellen;

2.

Suggestivfragen stellt. Er bittet den Verteidiger, doch nun "prozessordnungsgemäß" offene Fragen zu stellen;

3.