Autor: Maurer |
Kurzüberblick
Die gesamte Gesprächshoheit nach Worterteilung durch den Vorsitzenden liegt grundsätzlich allein beim Frageberechtigten. |
Der Vorsitzende hat über § 241 Abs. 2 StPO das Recht, Fragen der Staatsanwaltschaft, des Angeklagten, des Verteidigers sowie der Schöffen förmlich zu beanstanden. |
§ 241 Abs. 2 StPO lässt die Beanstandung und Zurückweisung einer Frage nur für den Fall zu, dass diese entweder ungeeignet ist oder nicht zur Sache gehört. Prüfungsmaßstab ist allein die Zulässigkeit. |
Nur "unzweckmäßige", "unverständliche", "nicht zielführende", "umständliche", "nicht erforderliche" oder ähnliche Fragen können auch über § 241 Abs. 2 StPO nicht beanstandet oder zurückgewiesen werden. |
Fragen eines Verteidigers, der um Aufklärung bemüht ist, sind in aller Regel nicht unzulässig. |
Sachverhalt
Während der Ausübung des Fragerechts durch den Verteidiger kommt es zu Diskussionen zwischen ihm und dem Vorsitzenden. Der Vorsitzende moniert, dass der Verteidiger
1. | geschlossene Fragen stellt. Er bittet den Verteidiger, doch nun "prozessordnungsgemäß" offene Fragen zu stellen; |
2. | Suggestivfragen stellt. Er bittet den Verteidiger, doch nun "prozessordnungsgemäß" offene Fragen zu stellen; |
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