13.2.7 Beanstandung des Gerichts - unzulässige Fragen nach der Quelle eines gerichtsunbekannten Vorhalts

Autor: Maurer

Kurzüberblick

Vorhalte des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft dürfen nicht aus Unterlagen erfolgen, die der Verteidigung nicht bekannt sind.

Der Verteidiger ist demgegenüber nicht verpflichtet, seinen Vorhalt oder die Quelle hierzu offenzulegen.

Der Vorsitzende und die anderen Prozessbeteiligten haben an dieser Stelle einen Informationsvorteil des fragenden Verteidigers hinzunehmen.

Eine förmliche Beanstandung des Vorsitzenden wegen "vorenthaltener Informationen durch die Verteidigung" gilt es taktisch in jedem Fall zu vermeiden.

Sachverhalt

In der strafgerichtlichen Hauptverhandlung wurde der Hauptbelastungszeuge ausgiebig vom Vorsitzenden vernommen, der den Angeklagten aufgrund seiner Beobachtungen am Tattag belastet.

Der Verteidiger kommt im Rahmen seines Fragerechts gegenüber dem Zeugen auf die Tatortgegebenheiten zurück und hinterfragt, ob der Zeuge von seinem angeblichen Standpunkt das Tatgeschehen überhaupt einsehen konnte. Der Verteidiger hat ein Tatortfoto (oder eine Tatortskizze etc.) dabei, das dem Gericht nicht vorliegt. Auf Grundlage dieses Fotos beginnt der Verteidiger, dem Zeugen einen Vorhalt zu machen und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu hinterfragen.

Der Vorsitzende fragt den Verteidiger, was er "da" habe und verlangt die sofortige Übergabe des Tatortfotos (oder der Tatortskizze).