Autor: Maurer |
Kurzüberblick
Polizeibeamte sind keine "besseren" Zeugen. |
Der Einführung durch Vorhalt sind Grenzen gesetzt, insbesondere wenn es sich um längere oder komplexere Ausführungen handelt. |
Der Vorhalt ist nur zulässig bei kurzen, leicht verständlichen Urkunden, auf deren konkreten Wortlaut es nicht ankommt. |
Sachverhalt
Im Rahmen der gerichtlichen Vernehmung hält der Vorsitzende dem im Ermittlungsverfahren tätigen Polizeibeamten mehrfach dessen Protokoll über die damalige Beschuldigtenvernehmung des Mandanten vor, verbunden mit der Frage, ob das stimme, ob der Angeklagte das so, wie protokolliert, gesagt hat. Der Polizeibeamte bestätigt jeweils, dass der Angeklagte das "genau so" gesagt habe, "man" das "ja sonst nicht protokolliert" hätte.
Kann der Vorsitzende den Inhalt der Vernehmung (im Wortlaut) durch Zeugenbeweis einführen?
Lösung
Der Einführung durch Vorhalt sind Grenzen gesetzt, insbesondere wenn es sich um längere oder komplexere Ausführungen handelt (zum Vorhalt siehe näher Kapitel 13.1.7.3). Der Vorhalt ist nur zulässig bei kurzen, leicht verständlichen Urkunden, auf deren konkreten Wortlaut es nicht ankommt (Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl., § 249 Rdnr. 28).
Testen Sie "Der Strafprozess - Strategie und Taktik in der Hauptverhandlung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|