14.1.5 Protokollierung von Vernehmungen

Autor: Maurer

14.1.5.1 Pflicht zur Dokumentation

Dokumentationsumfang

Die StPO sieht keine umfassende Pflicht zur Dokumentation der Vernehmung von Zeugen vor. Das ist erstaunlich, sind schriftliche Protokolle von Vernehmungen doch wichtige Erkenntnisquellen für einen Strafprozess. Nach § 168 StPO ist zwar über jede richterliche Untersuchungshandlung ein Protokoll aufzunehmen, nach § 168a Abs. 1 StPO muss das Protokoll aber nur den Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der mitwirkenden und beteiligten Personen angeben und ersehen lassen, ob die wesentlichen Förmlichkeiten des Verfahrens beachtet wurden. Der Inhalt des Protokolls muss nicht, er "kann" aufgezeichnet werden (§ 168a Abs. 2 Satz 1 StPO). Weitergehende Vorgaben fehlen, in welcher Form die Inhalte einer Vernehmung protokolliert werden müssen. Nach § 45 RiStBV empfiehlt es sich für bedeutsame Teile der (Beschuldigten-)Vernehmung, die Fragen, Vorhalte und Antworten möglichst wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. In der Praxis umfasst die Dokumentation von Zeugenvernehmungen daher eine große Breite von möglichen Protokollierungsformen.

Aufgabe des Verteidigers