14.1.6 Protokollierung von Falschaussagen/Straftaten, § 183 GVG

Autor: Maurer

Straftat

Nach § 183 Satz 1 GVG hat das "Gericht" (also nicht allein der Vorsitzende) in den Fällen, in denen eine Straftat "in" der Sitzung begangen wird, den Tatbestand festzustellen. Straftaten im Sinne dieser Norm ist jede tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung, die in einem Gesetz mit Strafe bedroht ist. Damit kommen insbesondere Falschaussagen und Meineid, aber auch Tätigkeiten, Beleidigungen, Sachbeschädigungen in Betracht (KK/Diemer, 8. Aufl., § 183 GVG Rdnr. 1; Breyer/Endler, AnwF StrafR, Rdnr. 523).

In welcher Weise das Gericht den Sachverhalt festzustellen hat, hängt von den besonderen Umständen des Falls ab. In der Regel wird das Gericht die Straftat protokollieren müssen.

§ 183 Satz 1 GVG begründet nicht eine nach Ermessen wahrzunehmende Befugnis des Gerichts, sondern auch eine Verpflichtung (LR/Wickern, § 183 GVG Rdnr. 1; Nierwetberg, NJW 1996, 432, 433). Insoweit können von einem Verteidiger auch insoweit entsprechende Protokollierungsanträge gestellt werden.