Autor: Maurer |
Kurzüberblick
Das Inhaltsprotokoll gem. § 273 Abs. 2 Satz 1 StPO gibt nur die "wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen" des Zeugen (und des Angeklagten und Sachverständigen) wieder. Der Inhalt ist verkürzt/zusammengefasst und allenfalls eine "Rumpfdokumentation". |
Der Beweiswert eines Inhaltsprotokolls nach § 273 Abs. 2 Satz 1 StPO ist erheblich beeinträchtigt. |
Der Verteidiger muss - mit Blick auf die möglichen unterschiedlichen Würdigungen - um Auskunft über die Protokollierung bitten. Er muss notfalls in Erwägung ziehen, nach § 273 Abs. 3 Satz 1 StPO die vollständige Niederschreibung des Wortlauts der - aus Sicht des Mandanten - wesentlichen Inhalte der Aussage zu beantragen. |
Sachverhalt
In der strafgerichtlichen Hauptverhandlung wird der einzige Hauptbelastungszeuge/Geschädigte zunächst vom Vorsitzenden ausführlich vernommen, dann auch von der Staatsanwaltschaft und schließlich auch vom Verteidiger befragt. Der Zeuge verheddert sich dabei in Widersprüche, die aus Sicht des Verteidigers einen Freispruch nahelegen. Das Gericht gibt offen zu erkennen, dass es dem Zeugen wohl nicht glaubt, der Staatsanwalt sieht das offensichtlich ganz anders, die Widersprüche seien für den Tatnachweis "belanglos".
Es stehen die Frage der Vereidigung und die Entscheidung über die Entlassung des Zeugen an.
Was hat der Verteidiger zu bedenken, um die Interessen seines Mandanten bestmöglich wahrzunehmen?
Lösung
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